FG Mecklenburg-Vorpommern - Gerichtsbescheid vom 27.04.2001
2 K 97/99
Normen:
ErbStG 1991 § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG 1991 § 9 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 925 ; BGB § 517 ;
Fundstellen:
ZEV 2002, 84

Keine schenkungsteuerpflichtige Rückschenkung eines Grundstücks bei Aufhebung des Grundstücksübertragungsvertrages vor Umschreibung des Eigentums im Grundbuch; Freigebige Zuwendung durch Verzicht auf ein Anwartschaftsrecht an einem Grundstück; Schenkungsteuer

FG Mecklenburg-Vorpommern, Gerichtsbescheid vom 27.04.2001 - Aktenzeichen 2 K 97/99

DRsp Nr. 2002/4221

Keine schenkungsteuerpflichtige Rückschenkung eines Grundstücks bei Aufhebung des Grundstücksübertragungsvertrages vor Umschreibung des Eigentums im Grundbuch; Freigebige Zuwendung durch Verzicht auf ein Anwartschaftsrecht an einem Grundstück; Schenkungsteuer

1. Wird ein unentgeltlicher Grundstücksübertragungsvertrag aufgehoben noch bevor eine Umschreibung des Eigentums im Grundbuch erfolgt ist, liegt weder eine schenkungsteuerpflichtige Rückschenkung vor, noch stellt der Verzicht auf den durch den Überlassungsvertrag erworbenen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks oder auf ein bestehendes Anwartschaftsrecht an dem Grundstück eine Schenkung i.S. des § 7 ErbStG dar. 2. Bei unentgeltlichen Grundstücksübertragungen ist der Verzicht auf ein Anwartschaftsrecht schenkweiser Erlass der noch nicht voll erfüllten Schuld. Soweit noch keine Gegenleistung erbracht ist, handelt es sich um eine Aufhebung des Grundgeschäfts und der dinglichen Einigung über die Leistung, nicht jedoch um eine unentgeltliche Zuwendung. Wird demnach auf ein bereits entstandenes Anwartschaftsrecht verzichtet, fehlt die für den schenkungsteuerlichen Zuwendungstatbestand unverzichtbare Vermögenshingabe an den Beschenkten.

Normenkette:

ErbStG 1991 § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG 1991 § 9 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 925 ; BGB § 517 ;

Tatbestand: