LAG Berlin - Urteil vom 29.04.2003
5 Sa 1793/02
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 2216 Abs. 2 Satz 1 ; KSchG § 1 Satz 1 Alt. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 20.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 78 Ca 35751/01

Kündigungsverzicht, widersprüchliches Verhalten

LAG Berlin, Urteil vom 29.04.2003 - Aktenzeichen 5 Sa 1793/02

DRsp Nr. 2003/9439

Kündigungsverzicht, widersprüchliches Verhalten

»1. Einem erst nach dem Ableben des früheren Betriebsinhabers eingestellten Arbeitnehmer wird durch einen Wunsch des Erblassers hinsichtlich der Weiterführung seines Betriebs mit eigenen Arbeitnehmern kein Recht eingeräumt. 2. Es stellt kein widersprüchliches Verhalten dar, wenn ein Testamentsvollstrecker, der bei seinem Amtsantritt den Beschäftigten erklärt hat, kein Mitarbeiter brauche Sorge um seinen Arbeitsplatz zu haben und es werde niemand aus betriebsbedingten Gründen entlassen, knapp 2 Jahre später den Entschluss zur Fremdvergabe sämtlicher verbliebenen Arbeiten fasst und deshalb allen Arbeitnehmern kündigt.«

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 2216 Abs. 2 Satz 1 ; KSchG § 1 Satz 1 Alt. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine ordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch den Beklagten zu 1 als Testamentvollstrecker über den Nachlass des im Dezember 1994 verstorbenen W. K. , dessen testamentarischer Alleinerbe der Beklagte zu 2 ist. Er war vom Vorgänger des Beklagten zu 1 am 26. Juni 1996 als Bauhelfer eingestellt worden.