FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.09.2009
3 K 2500/04
Normen:
BewG 1991 § 129; BewG (DDR) § 50; BewG 1991 § 129; BewG DDR § 50;
Fundstellen:
DStRE 2010, 547
EFG 2010, 313

Bewertungsrechtliche Einstufung von Schaltanlagenbauwerken, in denen die elektrischen Schaltanlagen für ein Kraftwerk untergebracht sind, als Gebäude oder als Betriebvorrichtungen

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.09.2009 - Aktenzeichen 3 K 2500/04

DRsp Nr. 2010/1194

Bewertungsrechtliche Einstufung von Schaltanlagenbauwerken, in denen die elektrischen Schaltanlagen für ein Kraftwerk untergebracht sind, als Gebäude oder als Betriebvorrichtungen

1. Schaltanlagenbauwerke, in denen die elektrischen Schaltanlagen eines Kraftwerks untergebracht sind, sind bewertungsrechtlich nicht als Betriebsvorrichtung, sondern als Gebäude anzusehen, wenn die über mehrere Etagen (acht Stockwerke) verteilten diversen elektrischen Anlagen, denen eine zentrale Rolle für die Energieversorgung des Kraftwerkbetriebs zukommt, einen erheblichen Kontroll- und Wartungsaufwand erfordern, der es ausschließt, die damit verbundenen regelmäßig wiederkehrenden Kontrollgänge als Aufenthalte von lediglich untergeordneter Bedeutung anzusehen. 2. Anders sind beispielsweise Transformatorenhäuschen, kleine Rohrnetzstationen, Pumpenhäuschen oder Türme von Windkraftanlagen nicht als Gebäude, sondern als Betriebsvorrichtungen zu beurteilen, da es sich bei um kleinere Bauwerke handelt, die aufgrund der Verkehrsauffassung nicht als Gebäude im bewertungsrechtlichen Sinn, sondern als Betriebsvorrichtungen angesehen werden.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

BewG 1991 § 129; BewG (DDR) § 50; BewG 1991 § 129; BewG DDR § 50;

Tatbestand: