OVG Niedersachsen - Urteil vom 26.02.2014
1 LB 100/09
Normen:
NBauO § 56 S. 1; NBauO § 61 S. 1; BGB § 1942; BGB § 2033 Abs. 2; BGB § 2038 Abs. 1 S. 1; BGB § 2040; BGB § 2058; BGB § 2059; BGB § 2216; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 2;
Fundstellen:
AUR 2015, 27
BauR 2014, 1444
BauR 2014, 2140
ZEV 2014, 387
ZfBR 2014, 497
Vorinstanzen:
VG Lüneburg, vom 16.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 16/05

Eigentümer einer Sache als bauordnungsrechtlich Pflichtiger i.R.e. Nachlassverwaltung; Opfergrenze bei der Heranziehung eines Zustandsstörers zur Beseitigung von Schwarzbauten; Privilegierung einer forstwirtschaftlichen Nutzung

OVG Niedersachsen, Urteil vom 26.02.2014 - Aktenzeichen 1 LB 100/09

DRsp Nr. 2014/9744

Eigentümer einer Sache als bauordnungsrechtlich Pflichtiger i.R.e. Nachlassverwaltung; Opfergrenze bei der Heranziehung eines Zustandsstörers zur Beseitigung von Schwarzbauten; Privilegierung einer forstwirtschaftlichen Nutzung

Nach § 61 NBauO 2003 (= § 56 Satz 1 NBauO 2012) ist bauordnungsrechtlich Pflichtiger der Eigentümer einer Sache. Beschränkungen für Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft oder für Erben, wenn der Nachlass Testamentsvollstreckung oder Nachlassverwaltung unterliegt, ergeben sich weder aus dem Wortlaut der Norm noch aus der Funktion der genannten erbrechtlichen Institute. Zur Privilegierung einer forstwirtschaftlichen Nutzung. Zur Opfergrenze bei der Heranziehung eines Zustandsstörers zur Beseitigung von Schwarzbauten.

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 16. November 2006 auf die Berufung des Beklagten geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Berufungen der Kläger werden zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.