OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.03.2014
6 A 1234/13
Normen:
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 2551/12

Gewährung von Freizeitausgleich gegenüber einem Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst für unionsrechtswidrig zu viel geleistete Arbeit; Verjährung eines unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.03.2014 - Aktenzeichen 6 A 1234/13

DRsp Nr. 2014/5474

Gewährung von Freizeitausgleich gegenüber einem Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst für unionsrechtswidrig zu viel geleistete Arbeit; Verjährung eines unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs

Erfolgloser Antrag eines Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst auf Zulassung der Berufung, dessen Klage gegen die teilweise Ablehnung der geltend gemachten Ansprüche auf Gewährung von Freizeitausgleich für unionsrechtswidrig zu viel geleistete Arbeit gerichtet ist.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 6.524,54 Euro festgesetzt.

Normenkette:

EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag auf

Zulassung der Berufung, mit dem sich der Kläger gegen den klageabweisenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts wendet,

hat keinen Erfolg.

Insoweit ergeben sich aus den im Zulassungsverfahren innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.