OVG Saarland - Beschluss vom 21.02.2014
2 B 12/14
Normen:
SBauG § 14; SBauG § 16 Abs. 2; PVG § 34; BGB § 903; SNRG § 48; EGBGB Art. 124; BBauG § 9; BauGB § 31 Abs. 2; BauGB § 212a; LBO § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 10b; LBO § 71 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2014, 1041
Vorinstanzen:
VG Saarlouis, vom 20.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 2048/13

Verletzung subjektiver Nachbarrechte aus einer Nichtbeachtung nachbarschützender Anforderungen des materiellen Rechts im öffentlich-rechtlichen Baunachbarstreit

OVG Saarland, Beschluss vom 21.02.2014 - Aktenzeichen 2 B 12/14

DRsp Nr. 2014/4866

Verletzung subjektiver Nachbarrechte aus einer Nichtbeachtung nachbarschützender Anforderungen des materiellen Rechts im öffentlich-rechtlichen Baunachbarstreit

Im öffentlich-rechtlichen Baunachbarstreit kann sich eine Verletzung subjektiver Nachbarrechte nur aus einer Nichtbeachtung nachbarschützender Anforderungen des materiellen Rechts ergeben. Eine gegebenenfalls auch unrichtige Beurteilung verfahrensrechtlicher Vorgaben durch die Gemeinden beziehungsweise die Bauaufsichtsbehörden spielt, auch soweit es um eine zu Unrecht unterbliebene Beteiligung nach § 71 Abs. 1 LBO 2004 geht, für die Rechtsstellung des Nachbarn keine Rolle. Auf der Grundlage der §§ 14 ff. des Saarländischen Baugesetzes (SBauG) vom 19.7.1955 (Amtsblatt 1955, Seiten 1159 ff.) erlassene Baupolizeiverordnungen traten nach § 16 Abs. 2 SBauG in Verbindung mit § 34 des damals maßgeblichen Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes (PVG) spätestens nach Ablauf der dort geregelten maximalen Geltungsdauer für Polizeiverordnungen von 30 Jahren außer Kraft. Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen in örtlichen Bauvorschriften haben in aller Regel keinen Bezug zur Individualrechtssphäre betroffener Nachbarn und begründen daher auch im Falle ihrer Nichtbeachtung keine individuellen Abwehransprüche für diese.