Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt als Miterbe die Zahlung einer Ausgleichszulage aufgrund des unfreiwilligen Dienstherrnwechsels seines am 24. November 2009 verstorbenen Sohnes U. Sch. Dieser wurde laut Erbschein des Amtsgerichts N. vom 16. Februar 2010 (G-Nr. VI 5635/09) zu je 1/2 vom Kläger und seiner Schwester G. Sch. beerbt.
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