VGH Bayern - Urteil vom 08.07.2014
3 BV 09.3138
Normen:
RVOrgRefÜG § 4 Abs. 3 S. 3; BBesG § 13 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 11.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen AN 11 K 09.926

Partizipation der Ausgleichszulage an nachträglich eintretenden rückwirkenden Besoldungsanpassungen

VGH Bayern, Urteil vom 08.07.2014 - Aktenzeichen 3 BV 09.3138

DRsp Nr. 2014/12492

Partizipation der Ausgleichszulage an nachträglich eintretenden rückwirkenden Besoldungsanpassungen

Die Ausgleichszulage aus § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG i.V.m. § 13 Abs. 1 BBesG 2002 ist rechts- und nicht lediglich besitzstandswahrend. Sie umfasst daher auch nachträglich eintretende rückwirkende Besoldungsanpassungen, die sich aus der unterschiedlichen Entwicklung der Besoldung im Bund und in den Ländern ergeben (Anschluss Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Januar 2014 Az. 2 C 27.12).

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RVOrgRefÜG § 4 Abs. 3 S. 3; BBesG § 13 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt als Miterbe die Zahlung einer Ausgleichszulage aufgrund des unfreiwilligen Dienstherrnwechsels seines am 24. November 2009 verstorbenen Sohnes U. Sch. Dieser wurde laut Erbschein des Amtsgerichts N. vom 16. Februar 2010 (G-Nr. VI 5635/09) zu je 1/2 vom Kläger und seiner Schwester G. Sch. beerbt.