FG Hamburg - Urteil vom 23.01.2020
5 K 132/18
Normen:
EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 S. 1; BGB § 2038 Abs. 1 S. 2;

Berücksichtigung der Kosten eines Gebäudeabrisses als außergewöhnliche Belastung; Zwangsläufigkeit der Aufwendungen

FG Hamburg, Urteil vom 23.01.2020 - Aktenzeichen 5 K 132/18

DRsp Nr. 2020/4667

Berücksichtigung der Kosten eines Gebäudeabrisses als außergewöhnliche Belastung; Zwangsläufigkeit der Aufwendungen

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 S. 1; BGB § 2038 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Berücksichtigung der Kosten eines Gebäudeabrisses als außergewöhnliche Belastung.

Die Eltern der Klägerin waren zu je 1/2 Eigentümer eines Grundstücks in A. Die Klägerin war gemeinsam mit ihrer Mutter Erbin nach ihrem im Jahr 1988 verstorbenen Vater. Nachdem ihre Mutter im Jahr 2012 verstorben war, sind die Klägerin und ihre Halbschwester (als Erben nach der Mutter) Miteigentümer zu 5/8 bzw. 3/8 des Grundstücks. Auf dem Grundstück befand sich ein Haus, welches zu Beginn des 19. Jahrhunderts errichtet wurde. Dieses war jedenfalls im Jahr 2015 einsturzgefährdet.