Autor: Klose |
Gemäß §§ 59, 267, 282 Abs. 3 ZPO wirkt die Verhandlung nur eines Streitgenossen zur Hauptsache nicht auch gegen die anderen Streitgenossen. Behauptungen oder Bestreiten durch einen Streitgenossen wirken daher nur für oder gegen diesen, solange sich nicht die übrigen ausdrücklich oder konkludent anschließen.
Jeder Streitgenosse kann die Klage mit der Wirkung zurücknehmen, dass er aus dem Prozess und der Streitgenossenschaft ausscheidet. Allerdings gilt dies nur für die Fälle der notwendigen Streitgenossenschaft aus prozessualen Gründen. Liegt eine notwendige Streitgenossenschaft aus materiellrechtlichen Gründen vor, ist eine einseitige Klagerücknahme durch einen Streitgenossen ausgeschlossen. Daher entfalten auch Anerkenntnis, Verzicht oder Klageänderung nur dann Wirkung, wenn sie durch alle Streitgenossen erfolgen.
Wird über einen Streitgenossen in einem einheitlichen Urteil entschieden, so wirkt das Rechtsmittel eines jeden Streitgenossen bei der einfachen Streitgenossenschaft nur für ihn.
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