3. Aufgaben des Testamentsvollstreckers

Autor: Gülpen

Nachlasssichtung

Zu den ersten und vorrangigen Aufgaben des Testamentsvollstreckers gehört die Sichtung des Nachlasses. Nach der Übernahme des Amts muss sich der Testamentsvollstrecker umfassende Kenntnis über den zu verwaltenden Nachlass verschaffen. Dazu gehört allerdings nicht zwingend die Kenntnis solcher Nachlassunterlagen, die für die künftige Verwaltung des Nachlasses keine Rolle spielen, weil diese z.B. jahrelang zurückliegen (OLG Düsseldorf, FamRZ 2000, 191 = FGPrax 1999, 154).

Regelaufgabe

Hauptaufgabe des Testamentsvollstreckers ist nach §  2203 BGB die Ausführung der letztwilligen Verfügung des Erblassers. Dabei sind zwei verschiedene Formen der Testamentsvollstreckung zu unterscheiden:

die sogenannte Abwicklungsvollstreckung (§§  2203, 2204 BGB) (Regel- bzw. Normalfall der Testamentsvollstreckung; siehe Kapitel 12.A.4.1);

die sogenannte Verwaltungs- bzw. Dauervollstreckung (§  2209 BGB) (siehe Kapitel 12.A.4.2).

Abwicklungsvollstreckung

Von der Abwicklungsvollstreckung nach §  2203 BGB ist auszugehen, wenn der Erblasser die Testamentsvollstreckung ohne nähere Angaben angeordnet hat. Bei mehreren Miterben hat der Testamentsvollstrecker insbesondere die Auseinandersetzung unter den Miterben zu bewirken (§  2204 Abs.  1 BGB); man bezeichnet dies dann auch als Auseinandersetzungsvollstreckung.

Verwaltungs- bzw. Dauervollstreckung