Autor: Mangold |
Der Rechtsanwalt, der nicht ausschließlich oder überwiegend im Erbrecht tätig ist, ahnt oft gar nicht, welche Risiken ein erbrechtliches Mandat aufgrund der Vielzahl "lauernder" Interessenkonflikte in sich trägt.
Gemäß § 43a Abs. 4 BRAO darf der Anwalt keine widerstreitenden Interessen vertreten. Weiter konkretisiert wird das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen in §
WarnhinweisUnter bestimmten Voraussetzungen machen Sie sich zudem wegen Parteiverrat i.S.d. § 356 StGB strafbar. |
In der erbrechtlichen Beratung kann es u.a. dann zu einer Interessenkollision kommen, wenn Sie mehrere Personen innerhalb des gleichen Lebenssachverhalts vertreten bzw. vertreten sollen.
Prüfen Sie daher, ob ein Interessengegensatz innerhalb einer Sachverhaltsidentität ("dieselbe Rechtssache", "Angelegenheit") vorliegt. Das ist meist dann der Fall, wenn
zwei potentielle Mandanten gegenläufige Interessen haben, |
die Gefahr einer Verschwiegenheitsverletzung besteht oder |
aus der Verwertung besonderer Kenntnisse aus dem einem Mandat Sondervorteile für das andere Mandat erwachsen könnten |
(vgl. zum Ganzen: Scherer/Schneider, MAH ErbR, 5. Aufl. 2018, § 2 I. 1, Rdnr. 1-10).
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