11.2.2 Verteidigervorgehen bei Vollziehung der einstweiligen Unterbringung/Antrag auf Außervollzugsetzung des Unterbringungsbefehls

Autor: Scholze

Kurzüberblick

11.14

Die Anordnung der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO ist vor dem Hintergrund des Freiheitsgrundrechts aus Art.  2 Abs. 2 Satz 2 GG umfassend zu begründen.8)

Gemäß § 126a Abs.  2 Satz 1, § 116 Abs.  3 StPO ist die Aussetzung eines Unterbringungsbefehls möglich.9)

Sachverhalt

Anknüpfend an den Aufhebungsantrag des Verteidigers (siehe Rdnr. 11.9) hatte das Amtsgericht den Haftbefehl aufgehoben und auch von der Anordnung der einstweiligen Unterbringung des Beschuldigten abgesehen. Der Mandant war damit zunächst auf freien Fuß gekommen.

Im Anschluss hat der psychiatrische Sachverständige jedoch ein umfangreiches (vorläufiges) Gutachten eingereicht und sich hierin auch zur Frage einer voraussichtlichen Unterbringung nach §  63 StGB und zum Erfordernis einstweiliger Maßnahmen nach § 126a StPO zum Nachteil des Beschuldigten geäußert. Auf der Grundlage dieses aktualisierten Ermittlungsstands hat das Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich die einstweilige Unterbringung des Beschuldigten doch angeordnet. Seither wird die vorläufige Maßnahme gegen den Mandanten in einer entsprechenden Einrichtung ununterbrochen vollzogen.