BVerfG - Beschluss vom 08.12.2011
2 BvR 2181/11
Normen:
StGB § 57; StGB § 63; StPO § 120 Abs. 1; StPO § 126 Abs. 3; StPO § 126a Abs. 2;
Fundstellen:
NJW 2012, 513
StV 2012, 291
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 19.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ws 151/11
LG Dresden, vom 17.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 307 Js 38189/11

Verfassungsbeschwerde gegen die Fortdauer einer einstweiligen strafprozessualen Unterbringung in der Psychiatrie nach Aufhebung der dauerhaften Maßregel im Wiederaufnahmeverfahren wegen Begründungsmängeln

BVerfG, Beschluss vom 08.12.2011 - Aktenzeichen 2 BvR 2181/11

DRsp Nr. 2011/22327

Verfassungsbeschwerde gegen die Fortdauer einer einstweiligen strafprozessualen Unterbringung in der Psychiatrie nach Aufhebung der dauerhaften Maßregel im Wiederaufnahmeverfahren wegen Begründungsmängeln

1. Bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen kann allenfalls noch eine von dem Beschuldigten ausgehende außergewöhnlich hohe Gefahr für die Allgemeinheit zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden einstweiligen Unterbringung dienen. Ergibt sich die Gefährlichkeit des Betroffenen nicht schon aus dem Charakter der Anlasstaten, komme es auf die zu befürchtende konkrete Ausgestaltung der künftig zu erwartenden Taten an. Dabei sind Tätlichkeiten während einer Unterbringung nicht ohne Weiteres denjenigen Handlungen gleichgesetzt, die ein Täter außerhalb einer Betreuungseinrichtung begeht.2. Dem Beschleunigungsgebot ist im Regelfall nur dann Genüge getan, wenn innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Hauptverhandlung begonnen wird.

Tenor

Die Beschlüsse des Landgerichts Dresden vom 17. August 2011 - 1 Ks 307 Js 38189/11 - und des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. September 2011 - 1 Ws 151/11 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes und werden aufgehoben.