Autor: Weise |
Kurzüberblick
Ist eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht ergangen, steht der Fortsetzung des Verfahrens ein Prozesshindernis mit der Folge entgegen, dass das Verfahren nach §§ 206a, 260 Abs. 3 StPO einzustellen ist.29) Der Eröffnungsbeschluss ist mit Blick auf das Zustellungserfordernis nach § 215 StPO schriftlich abzufassen. Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum genügt aber die schlüssige Erklärung des Gerichts, dass es die Anklage zur Hauptverhandlung zulässt.30) |
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Nachholung der Eröffnungsentscheidung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung - auch noch am letzten Verhandlungstag - möglich.31) |
Sachverhalt
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