20.2.14 Besetzungseinwand bei Verhinderung von Schöffen - Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts

Autor: Weise

20.101

Kurzüberblick

Ein Eingreifen des Rechtsmittelgerichts im Fall der Befreiung eines Schöffen von der Dienstleistung ist mit Blick auf die in §§ 54 Abs. 3 Satz 1, 77 Abs. 1 GVG normierte Unanfechtbarkeit einer derartigen Entscheidung nur dann möglich, wenn der Beschwerdeführer durch die von ihm beanstandete Entscheidung seinem gesetzlichen Richter entzogen wird.94)

Dies ist nicht bereits bei einer fehlerhaften, sondern erst bei einer objektiv willkürlichen Entscheidung der Fall, die dann vorliegt, wenn diese grob fehlerhaft und offensichtlich unhaltbar ist. Dabei ist angesichts der rechtsstaatlichen Bedeutung des Grundrechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen.95)

Fehlt eine Entscheidung des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts über die Heranziehung/Verhinderung von Schöffen gänzlich, handelt sich aufgrund der fehlenden Ermessensausübung um einen erheblichen Fehler mit der Folge, dass das Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt ist.96)

Die Entscheidung des erkennenden Gerichts, einem Besetzungseinwand nicht abzuhelfen und das Verfahren entsprechend § 222b Abs. 3 Satz 1 StPO dem Rechtsmittelgericht vorzulegen, ist als Verfahrensinternum nicht mit der Verfassungsbeschwerde anfechtbar.97)

Sachverhalt