Autoren: Schladt/Rinklin |
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ergeht durch Beschluss, gegen den ein weiteres Rechtsmittel ausgeschlossen ist.
Der Haftfortdauerbeschluss muss entsprechend begründet werden. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, welche verfassungsrechtlichen Anforderungen an Beschlüsse über die Haftfortdauer anzuwenden sind.85) Es führt hierbei aus, dass auf Grund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Freiheit der Person das Verfahren der Haftprüfung in der Haftbeschwerde so ausgestaltet werden muss, dass nicht die Gefahr einer Entwertung der materiellen Grundrechtspositionen besteht. Dem ist durch eine verfahrensrechtliche Kompensation des mit dem Freiheitsentzug verbundenen Grundrechtseingriffs, namentlich durch erhöhte Anforderung an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen, Rechnung zu tragen.86) In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft zu berücksichtigen:87)
aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen der Voraussetzungen der Untersuchungshaft |
die Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit |
die Frage der Verhältnismäßigkeit |
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