BVerfG - Beschluss vom 15.02.2007
2 BvR 2563/06
Normen:
StPO § 121 § 122 ; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2, 3 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2007, 311
StV 2007, 366
Vorinstanzen:
OLG München, vom 22.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ws 1094/06 H
OLG München, vom 22.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ws 1094/06 H

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Durchführung des Haftprüfungsverfahrens

BVerfG, Beschluss vom 15.02.2007 - Aktenzeichen 2 BvR 2563/06

DRsp Nr. 2007/4927

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Durchführung des Haftprüfungsverfahrens

1. Das Verfahren der Haftprüfung und Haftbeschwerde muß so ausgestaltet sein, dass nicht die Gefahr einer Entwertung der materiellen Grundrechtsposition besteht. Dem ist durch eine verfahrensrechtliche Kompensation des mit dem Freiheitsentzug verbundenen Grundrechtseingriffs, namentlich durch erhöhte Anforderungen an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen Rechnung zu tragen. Die mit Haftsachen betrauten Richter auf sich bei der zu treffenden Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft mit deren Voraussetzungen eingehend auseinander zu setzen und diese entsprechend zu begründen.2. Dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen ist, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, nur dann genüge getan, wenn innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Hauptverhandlung begonnen wird. 3. Wird die Haftfortdauer lediglich mit der Wiedergabe des Gesetzeswortlautes begründet, ohne dass eine Subsumtion unter die Tatbestandsvoraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO erkennbar oder nicht einmal die weitere gesetzliche Voraussetzung einer Rechtfertigung der Fortdauer der Untersuchungshaft überhaupt erwähnt wird, so hat dies regelmäßig eine Verletzung des Grundrechts der persönlichen Freiheit zur Folge.