Autor: Maurer |
Kurzüberblick
Vom Vorliegen eines Beschuldigten und der Pflicht zur Beschuldigtenbelehrung ist auszugehen, 1) bei entsprechendem Willensakt der Strafverfolgungsbehörde oder 2) wenn anhand der den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stehenden tatsächlichen Erkenntnissen der Grad des Tatverdachts so stark ist bzw. sich so verdichtet hat, dass er als Täter in Betracht kommt. |
Strafverfolgungsbehörden haben für die Abgrenzung (verdächtiger) Zeuge und Beschuldigter einen Beurteilungsspielraum. |
Die Grenzen des Beurteilungsspielraums sind überschritten, wenn der Tatverdacht konkret/ernsthaft/ernstlich31) ist bzw. ein starker Tatverdacht32) besteht. |
Verwertungsverbote sind im Ermittlungsverfahren von Amts wegen zu beachten. Die sogenannte Widerspruchslösung findet im Ermittlungsverfahren keine Anwendung.33) |
Sachverhalt
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