BGH - Beschluß vom 15.09.2004
1 StR 304/04
Normen:
StPO § 136 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2004, 368
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 05.02.2004

Abgrenzung Beschuldigter - Zeuge; Übergang von der Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung

BGH, Beschluß vom 15.09.2004 - Aktenzeichen 1 StR 304/04

DRsp Nr. 2004/15734

Abgrenzung Beschuldigter - Zeuge; Übergang von der Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung

1. Nach pflichtgemäßer Beurteilung der Strafverfolgungsbehörde muss erst dann von der Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung übergegangen werden, wenn sich der Verdacht so verdichtet hat, dass die vernommene Person ernstlich als Täter der untersuchten Straftat in Betracht kommt. 2. Die Grenzen des Beurteilungsspielraums sind - gerade bei Tötungsdelikten - erst dann überschritten, wenn trotz starken Tatverdachts nicht von der Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung übergegangen wird und auf diese Weise die Beschuldigtenrechte umgangen werden.

Normenkette:

StPO § 136 Abs. 1 ;

Gründe:

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Der Revisionsbegründungsschriftsatz des Pflichtverteidigers ist wegen eines von der Angeklagten nicht zu vertretenden Ausfalls des Telefaxgeräts der Geschäftsstelle des Landgerichts infolge eines vorher empfangenen umfangreichen Schriftsatzes eines weiteren Verteidigers nicht mehr vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingegangen. Dies begründet ausnahmsweise die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der in diesem Schriftsatz enthaltenen Verfahrensrügen (§ 44 Satz 1, §§ 45, 46 Abs. 1, § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO; vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 11).