BVerfG - Beschluß vom 02.05.2002
2 BvR 613/02
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1 ; StPO § 454 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ; StGB § 57 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2002, 2773
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 26.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ws 267, 268/02
LG Koblenz, vom 27.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 StVK 2027/01

Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung bei einem Strafgefangenen

BVerfG, Beschluß vom 02.05.2002 - Aktenzeichen 2 BvR 613/02

DRsp Nr. 2002/7469

Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung bei einem Strafgefangenen

1. Beschlüsse im Strafvollstreckungsverfahren unterliegen nicht den gleichen Begründungsanforderungen, wie ein Strafurteil. Bezugnahmen in einem Beschluß auf frühere Entscheidungen zur gleichen Frage sind deshalb nicht ausgeschlossen.2. Im Strafvollstreckungsverfahren hat der zuständige Richter nur dann einen Sachverständigen hinzuzuziehen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine ergänzende Befunderhebung oder sachverständige wissenschaftliche Bewertung erforderlich sein könnte, für die ihm die Sachkunde fehlt. Dies ist mit Blick auf psychiatrische oder psychiologische Sachverständigengutachten nur dann der Fall, wenn Anhaltspunkte für eine entscheidungserhebliche psychische Fehlhaltung oder gar Erkrankung vorliegen.Ein allgemeiner Anspruch eines Verurteilten, daß bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung stets ein Sachverständiger eingeschaltet wird, besteht von verfassungs wegen nicht.3. Bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung ist ein Verteidigerbeistand zur Erlangung von Akteneinsicht und zur Beratung über Sach- und Rechtsfragen sowie zur schriftsätzlichen Stellungnahme gegenüber dem Gericht nicht in gleichem Maße erforderlich, wie ein Verteidigerbeistand imHauptverhandlungserkenntnisverfahren.