BGH - Beschluß vom 12.10.1999
1 StR 109/99
Normen:
StPO § 244 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NStZ 2000, 156
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth,

Ablehnung eines Antrags auf ein morphologischen bzw. antropologischen Gutachtens

BGH, Beschluß vom 12.10.1999 - Aktenzeichen 1 StR 109/99

DRsp Nr. 1999/11088

Ablehnung eines Antrags auf ein morphologischen bzw. antropologischen Gutachtens

Für die Ablehnung eines Antrags auf Erholung eines morphologischen oder eines antropologischen Gutachtens wegen einer Sachkunde gelten die gleichen Grundsätze wir für die entsprechende Ablehnung einer Antrags auf Erholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 4 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten, die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützt ist. Mit der Sachrüge hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg.

I. Nach den Feststellungen überfiel der Angeklagte am 25. Februar 1997 eine Sparkassenfiliale in Nürnberg, bedrohte drei Bankangestellte mit einer Spielzeugpistole und erhielt so 32.070 DM.