OLG Brandenburg - Beschluss vom 11.10.2011
2 Ws 125/11
Normen:
JGG § 74;
Fundstellen:
NStZ-RR 2012, 192
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 03.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 21 KLs 7/10

Absehen von der Auferlegung der Verfahrenskosten nach § 74 JGG

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.10.2011 - Aktenzeichen 2 Ws 125/11

DRsp Nr. 2012/11175

Absehen von der Auferlegung der Verfahrenskosten nach § 74 JGG

§ 74 JGG bietet im Falle der Verurteilung keine Rechtsgrundlage für eine Entscheidung über die notwendigen Auslagen des jugendlichen oder heranwachsenden Angeklagten.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 3. Juni 2011 wird als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

Normenkette:

JGG § 74;

Gründe:

I. Das Landgericht Frankfurt/Oder sprach den Angeklagten am 28. Januar 2011 des Diebstahls schuldig und verwarnte ihn deshalb. Im Übrigen sprach es den Angeklagten frei. Die Kostenentscheidung des Urteils lautet wie folgt:

"Es wird davon abgesehen den Angeklagten die Kosten des Verfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen aufzuerlegen."

Unter dem 31. Januar 2011 beantragte der Verteidiger des Angeklagten, ihm die Pflichtverteidigergebühren zu erstatten. Diesen Antrag hat er mit Schriftsatz vom 22. Februar 2011 zurückgenommen, weil "offensichtlich kein Pflichtverteidigerbeschluss ergangen" sei. Gleichzeitig beantragte er, ihm seine Gebühren und Auslagen als notwendige Auslagen des Angeklagten zu erstatten.