OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.07.2011
2 Ss-OWi 887/10
Normen:
StPO § 81a; OWiG § 79 Abs. 3; GVG § 121 Abs. 2; StPO § 473 Abs. 1; OWiG § 46 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Gießen, vom 27.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 103 Js 5688/10

Abwägung; Beweiserhebungsverbot; Beweisverwertungsverbot; Blutuntersuchung; Cannabis; Marihuana; Richtervorbehalt; THC - Zur Frage der Abwägung, ob ein Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.07.2011 - Aktenzeichen 2 Ss-OWi 887/10

DRsp Nr. 2011/17025

Abwägung; Beweiserhebungsverbot; Beweisverwertungsverbot; Blutuntersuchung; Cannabis; Marihuana; Richtervorbehalt; THC - Zur Frage der Abwägung, ob ein Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht

Die Frage, ob ein Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht, ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden.

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StPO § 81a; OWiG § 79 Abs. 3; GVG § 121 Abs. 2; StPO § 473 Abs. 1; OWiG § 46 Abs. 1;

Gründe:

Das Amtsgericht Gießen hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr unter Wirkung eines berauschenden Mittels (Cannabis-THC) zu einer Geldbuße von 1.000 Euro verurteilt, Ratenzahlung gewährt und ein Fahrverbot für die Dauer von drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils verhängt.