BGH - Beschluß vom 10.10.1990
StB 14/90
Normen:
StPO § 147 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 1992, 141
BGHR StPO § 147 Abs. 1 - Verfahrensakten 3
BGHSt 37, 204
BRAK-Mitt 1991, 112
DRsp IV(449)245c
DRsp-ROM Nr. 1992/1015
EBE 1990, 386
GA 1991, 82
JZ 1991, 100
JuS 1991, 516
MDR 1991, 170
NJ 1991, 274
NJW 1991, 435
NStZ 1991, 94
StV 1991, 1
wistra 1991, 109

Akteneinsicht in U-Haftunterlagen - Keine Beschränkung auf Schuld- oder Rechtsfolgenfrage

BGH, Beschluß vom 10.10.1990 - Aktenzeichen StB 14/90

DRsp Nr. 1993/2925

Akteneinsicht in U-Haftunterlagen - Keine Beschränkung auf Schuld- oder Rechtsfolgenfrage

»1. Das Akteneinsichtsrecht nach § 147 Abs. 1 StPO bezieht sich auch auf sämtliche den Beschuldigten betreffenden und dem Gericht vorliegenden Unterlagen über die Untersuchungshaft. 2. Der Vorsitzende ist nicht befugt, die Einsicht auf Akten zu beschranken, die für die Beurteilung der Schuld- oder Rechtsfolgenfrage relevant sind.«

Normenkette:

StPO § 147 Abs. 1 ;

Die Verteidigerin begehrt Einsicht in einen nach Eingang der Anklageschrift von dem 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt angelegten Aktenband, in den alle den Vollzug der Untersuchungshaft betreffenden Vorgänge aufgenommen werden.