BVerfG - Beschluß vom 27.10.1997
2 BvR 1769/97
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 2 Art. 20 Abs. 3 Art. 103 Abs. 1 ; StPO § 115 Abs. 3 §§ 117 118 147 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1998, 108
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 21.08.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ws 428/97

Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren bei Erlaß eines Haftbefehls

BVerfG, Beschluß vom 27.10.1997 - Aktenzeichen 2 BvR 1769/97

DRsp Nr. 1998/10050

Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren bei Erlaß eines Haftbefehls

1. Ein vorläufig gegenüber dem Beschuldigten abgeschirmtes Ermittlungswissen der Strafverfolgungsbehörden ist wegen des Auftrags des Strafverfahrens, den Sachverhalt zu erforschen und die Wahrheit zu finden, verfassungsrechtlich unbedenklich. Eine andere Bewertung kann sich grundsätzlich nur dann ergeben, wenn ein Haftbefehl schon vollstreckt wird, die Freiheitsentziehung also gegenüber dem Betroffenen gerechtfertigt sein muß.2. Die Verwerfung der weiteren Beschwerde gegen einen nicht vollzogenen Haftbefehl ist daher verfassungsrechtlich unbedenklich, auch wenn Akteneinsicht nicht gewährt wurde.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 2 S. 2 Art. 20 Abs. 3 Art. 103 Abs. 1 ; StPO § 115 Abs. 3 §§ 117 118 147 ;

Gründe:

Die Annahmevoraussetzungen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat in der Sache keine hinreichende Erfolgsaussicht.