KG - Beschluss vom 15.08.2013
4 Ws 108/13 - 141 AR 419/13
Normen:
StPO § 112 Abs. 1 S. 1; GG Art. 2 Abs. 2; EMRK Art. 5 Abs. 3 S. 2; StPO § 121 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin - (524) 275 Js 45/13 KLs (27/13) - 25.06.2013,

Anforderungen an das in Haftsachen geltende besondere BeschleunigungsgebotBerechnung der Sechsmonatsfrist des § 121 StPO

KG, Beschluss vom 15.08.2013 - Aktenzeichen 4 Ws 108/13 - 141 AR 419/13

DRsp Nr. 2013/22063

Anforderungen an das in Haftsachen geltende besondere Beschleunigungsgebot Berechnung der Sechsmonatsfrist des § 121 StPO

Bei der Berechnung der Sechsmonatsfrist des § 121 StPO ist für den Beginn auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Taten des Beschuldigten erstmals mit hinreichendem Tatverdacht bekannt waren und in einen Haftbefehl hätten aufgenommen werden können.

Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Haftbefehl des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 2013 aufgehoben.

Die Landeskasse Berlin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

StPO § 112 Abs. 1 S. 1; GG Art. 2 Abs. 2; EMRK Art. 5 Abs. 3 S. 2; StPO § 121 Abs. 1;

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft Berlin legt dem Angeklagten zur Last, im Zeitraum zwischen Februar 2009 und November 2012 zum Nachteil der am 14. Februar 2000 geborenen O M, der Tochter seiner damaligen Lebensgefährtin L M, in elf Fällen ein Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes verübt und dies in zwei weiteren Fällen versucht zu haben. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf die Anklageschriften vom 2. Januar 2013 (in dem inzwischen hinzu verbundenen Ausgangsverfahren 275 Js 5815/12) und vom 20. Juni 2013 (275 Js 45/13) Bezug.