Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Haftbefehl des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 2013 aufgehoben.
Die Landeskasse Berlin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Staatsanwaltschaft Berlin legt dem Angeklagten zur Last, im Zeitraum zwischen Februar 2009 und November 2012 zum Nachteil der am 14. Februar 2000 geborenen O M, der Tochter seiner damaligen Lebensgefährtin L M, in elf Fällen ein Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes verübt und dies in zwei weiteren Fällen versucht zu haben. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf die Anklageschriften vom 2. Januar 2013 (in dem inzwischen hinzu verbundenen Ausgangsverfahren
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