BVerfG - Beschluss vom 29.04.2007
2 BvR 2601/06
Normen:
GG Art. 13 Abs. 1, 2 ; StPO § 102 ;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 09.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Qs 86/06
AG Essen, vom 24.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 44 Gs 2375/06

Anforderungen an den Anfangsverdacht als Voraussetzung für eine Durchsuchung beim Beschuldigten

BVerfG, Beschluss vom 29.04.2007 - Aktenzeichen 2 BvR 2601/06

DRsp Nr. 2007/10182

Anforderungen an den Anfangsverdacht als Voraussetzung für eine Durchsuchung beim Beschuldigten

Die Durchsuchung der Wohnräume des Beschuldigten stellt einen Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung dar, der durch das Vorliegen eines konkreten, auf bestimmte Tatsachen gestützten Anfangsverdachts legitimiert sein muß. Die Durchsuchung darf nicht dazu dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlichen Tatsachen erst zu ermitteln; sie setzt einen Verdacht bereits voraus.

Normenkette:

GG Art. 13 Abs. 1, 2 ; StPO § 102 ;

Gründe:

Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, wendet sich gegen die Durchsuchung seiner Wohn- und Kanzleiräume in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.