OLG Bamberg - Beschluss vom 01.08.2011
1 Ws 378/11
Normen:
StGB § 258 Abs. 1; StPO § 138a; StPO § 138c Abs. 1;
Fundstellen:
StRR 2011, 326
StV 2014, 8

Anforderungen an den Antrag auf Ausschließung eines Verteidigers

OLG Bamberg, Beschluss vom 01.08.2011 - Aktenzeichen 1 Ws 378/11

DRsp Nr. 2011/21340

Anforderungen an den Antrag auf Ausschließung eines Verteidigers

1. Der auf Ausschließung des Verteidigers aus dem Verfahren gerichtete Antrag muss hinsichtlich seiner Zulässigkeit inhaltlichen Mindestanforderungen genügen. 2. Dazu gehört bei einem Antrag, der auf den Tatbestand der versuchten Strafvereitelung gestützt wird, dass in der Begründung die für die Annahme einer Strafvereitelung durch einen Strafverteidiger erforderlichen besonderen inneren Tatbestandsmerkmale dargelegt und die Beweismittel genauestens bezeichnet werden, aus denen der Rückschluss auf die Verwirklichung des subjektiven Tatbestands gezogen werden soll.

1. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Coburg vom 19.7.2011 auf Ausschließung des Rechtsanwalts A., C. als Verteidiger der Angeklagten X. wird als unzulässig verworfen.

2. Die Kosten des Verfahrens über den Verteidigerausschluss und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Verteidigers hat die Staatskasse zu tragen.

Normenkette:

StGB § 258 Abs. 1; StPO § 138a; StPO § 138c Abs. 1;

Gründe: