1. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Coburg vom 19.7.2011 auf Ausschließung des Rechtsanwalts A., C. als Verteidiger der Angeklagten X. wird als unzulässig verworfen.
2. Die Kosten des Verfahrens über den Verteidigerausschluss und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Verteidigers hat die Staatskasse zu tragen.
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