BVerfG - Beschluß vom 08.04.2004
2 BvR 1821/03
Normen:
GG Art. 13 Abs. 1 ; StPO § 105 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2004, 252
StV 2005, 643
Vorinstanzen:
LG Kassel - 15.9.2003, 8.9.2003 - 6 Qs 12/03,
AG Wolfhagen, vom 31.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Gs 103/03

Anforderungen an die Begründung eines Durchsuchungsbeschlusses

BVerfG, Beschluß vom 08.04.2004 - Aktenzeichen 2 BvR 1821/03

DRsp Nr. 2004/9357

Anforderungen an die Begründung eines Durchsuchungsbeschlusses

1. Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient auch dazu, die Durchführung der Eingriffsmaßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten. Der Richter muß die aufzuklärende Straftat, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist und grundsätzlich auch die Art und den vorgestellten Inhalt derjenigen Beweismittel, nach denen gesucht werden soll, so genau bezeichnen, wie es nach Lage der Dinge geschehen kann.2. Auf die Beschwerde des Beschuldigten hat das Landgericht bei unzureichender Begründung des Durchsuchungsbeschlusses die Berechtigung der Durchsuchung zu überprüfen und eine solche Überprüfung nicht mit dem Hinweis, der Durchsuchungsbeschluss erweise sich im Ergebnis als begründet, zu versagen.

Normenkette:

GG Art. 13 Abs. 1 ; StPO § 105 ;

Gründe:

A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anforderungen an den Inhalt und die richterliche Kontrolle eines strafprozessualen Durchsuchungsbeschlusses.