BGH - Beschluss vom 18.12.2008
StB 26/08
Normen:
StGB § 99 Abs. 1; StPO § 34; StPO § 105;
Fundstellen:
BGHR StPO § 102 Tatverdacht 2
BGHR StPO § 105 Abs. 1 Begründung 1
NStZ-RR 2009, 142
wistra 2009, 197
Vorinstanzen:
BGH, 1 BGs 151/08 vom 26.08.2008,

Anforderungen an die Begründung eines Durchsuchungsbeschlusses

BGH, Beschluss vom 18.12.2008 - Aktenzeichen StB 26/08

DRsp Nr. 2009/2937

Anforderungen an die Begründung eines Durchsuchungsbeschlusses

1. In einem Durchsuchungsbeschluss sind die tatsächlichen Umstände, aus denen sich der Tatverdacht gegen den Beschuldigten ergibt, aufzuführen. Ein pauschaler Verweis auf das "bisherige Ermittlungsergebnis" reicht nicht aus. 2. Die unzureichende Begründung eines Durchsuchungsbeschlusses führt nicht zu seiner Rechtswidrigkeit, wenn der Beschluss in seiner Gesamtheit in ausreichendem Maße erkennen lässt, dass der Ermittlungsrichter die Voraussetzungen für seinen Erlass eigenständig geprüft hat.

Tenor:

Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 26. August 2008 - 1 BGs 151/2008 - wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 99 Abs. 1; StPO § 34; StPO § 105;

Gründe:

I.

Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agententätigkeit (§ 99 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte soll elektronisch gespeicherte Daten der Zeugin J. an den iranischen Nachrichtendienst VEVAK übermittelt haben.