BVerfG - Beschluss vom 23.07.2007
2 BvR 2267/06
Normen:
GG Art. 13 Abs. 1, 2 ; StPO § 102 § 105 ;
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 21.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Qs 125/06, 3 Qs 129/06, 3 Qs 130/06, 3 Qs 160/06
AG Kassel, vom 10.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8801 Js 3472/06
AG Eschwege, vom 23.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 71 Gs 186/05
AG Eschwege, vom 21.12.2005

Anforderungen an die Begründung eines Durchsuchungsbeschlusses in Eilfällen

BVerfG, Beschluss vom 23.07.2007 - Aktenzeichen 2 BvR 2267/06

DRsp Nr. 2007/15126

Anforderungen an die Begründung eines Durchsuchungsbeschlusses in Eilfällen

In Eilfällen kann der Richter eine strafprozessuale Durchsuchung ausnahmsweise mündlich anordnen. Dabei sind die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Dokumentations- und Begründungspflichten für die Strafverfolgungsbehörden zu beachten.

Normenkette:

GG Art. 13 Abs. 1, 2 ; StPO § 102 § 105 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 [24 ff.]). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.