OLG Celle - Beschluss vom 01.06.2005
22 HEs 3/05
Normen:
StPO § 114 § 121 ;
Fundstellen:
StV 2005, 513
StV 2005, 513

Anforderungen an die Beschreibung der Tat im Haftbefehl

OLG Celle, Beschluss vom 01.06.2005 - Aktenzeichen 22 HEs 3/05

DRsp Nr. 2006/9485

Anforderungen an die Beschreibung der Tat im Haftbefehl

1. Im Haftbefehl ist die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat so genau zu beschreiben, wie dies erforderlich ist, damit der Beschuldigte den gegen ihn erhobenen Vorwurf nach Umfang und Tragweite erkennen kann. 2. Diese Anforderungen steigen mit Fortdauer der Ermittlungen. Ein Haftbefehl, der diesen Anforderungen nicht genügt, ist aufzuheben.

Normenkette:

StPO § 114 § 121 ;

Gründe:

I. Die Beschuldigten ####### und ####### befinden sich aufgrund der Haftbefehle des Amtsgerichts ####### vom 9. November 2004, 9 a Gs 2190/04, bzw. vom 10. November 2004, 9 a Gs 2214/04, jeweils seit dem 18. November 2004 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl gegen den Beschuldigten ####### vom 19. November 2004, 9 a Gs 2307/04, ist demgegenüber mit Beschluss des Amtsgerichts ####### vom 10. Januar 2005, 9 a Gs 2590/04, außer Vollzug gesetzt worden. Der Beschuldigte ####### befindet sich nicht mehr in Untersuchungshaft.