OLG Koblenz - Beschluss vom 21.12.2005
(1) 4420 BL - III - 51/05
Normen:
StPO § 114 Abs. 2 § 121 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2006, 143
Vorinstanzen:
StA Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 2090 Js 55413/04
AG Koblenz, vom 16.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Gs 2646/05

Anforderungen an die Darstellung des Tatverdachts im Haftbefehl; Konkretisierung des Tatverdachts zum Zeitpunkt der Haftprüfung

OLG Koblenz, Beschluss vom 21.12.2005 - Aktenzeichen (1) 4420 BL - III - 51/05

DRsp Nr. 2006/27374

Anforderungen an die Darstellung des Tatverdachts im Haftbefehl; Konkretisierung des Tatverdachts zum Zeitpunkt der Haftprüfung

»1. Nach § 114 Abs. 2 StPO ist im Haftbefehl die dem Beschuldigten zu Last gelegte Tat so genau zu beschreiben, dass der Beschuldigte (aber auch das Beschwerdegericht und das für die besondere Haftprüfung zuständige Oberlandesgericht) den gegen ihn erhobenen Vorwurf nach Umfang und Tragweite eindeutig erkennen kann. Dabei steigen die Anforderungen an die Konkretheit der Darstellung des Tatvorwurfs mit fortschreitender Dauer der Ermittlungen und Untersuchungshaft, so dass sie sich immer mehr den an eine Anklageschrift nach § 200 Abs. 1 StPO zu stellenden Anforderungen annähern.2. 6 Monate nach Erlass eines Haftbefehls müsste die Tat so weit aufgeklärt sein, dass dargestellt werden kann, welche konkreten Handlungen eines Beschuldigten die Tatbestandsmerkmale einer Strafvorschrift ausfüllen. Lässt das Ermittlungsergebnis dies nicht zu, entfällt der dringende Tatverdacht.3. Grundlage der Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO ist einzig und allein die zuletzt erlassene und prozessordnungsgemäß bekannt gegebene Haftentscheidung. Zu einer "Nachbesserung" oder Erweiterung eines bestehenden oder gar zum Erlass eines neuen Haftbefehls ist nur das nach §§ 125, 126 zuständige Gericht (ggfs. auch das Beschwerdegericht) gefugt«