BVerfG - Beschluss vom 16.12.2021
2 BvR 2076/21, 2 BvR 2113/21
Normen:
StPO § 222b Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 16.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 105 Js 24167/20
OLG Dresden, vom 28.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ws 95/21

Anforderungen an die Entpflichtung eines Schöffen im Strafprozess

BVerfG, Beschluss vom 16.12.2021 - Aktenzeichen 2 BvR 2076/21, 2 BvR 2113/21

DRsp Nr. 2022/655

Anforderungen an die Entpflichtung eines Schöffen im Strafprozess

1. Die Entscheidung eines Tatgerichts, einem Besetzungseinwand nicht abzuhelfen und das Verfahren nach § 222b Abs. 3 S. 1 StPO dem Rechtsmittelgericht vorzulegen, ist als reines Verfahrensinternum nicht gesondert mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar.2. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass das Revisionsgericht die Entscheidung des Tatsachengerichts über die Entbindung eines Schöffen von der Dienstpflicht einer Willkürkontrolle und nicht einer umfassenden Richtigkeitskontrolle unterzogen hat.

Tenor

1.

Die Verfahren werden verbunden.

2.

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

3.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden werden die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Normenkette:

StPO § 222b Abs. 2;

[Gründe]

A.