Die Verfahren werden verbunden.
2.Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
3.Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden werden die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
A.
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