OLG Oldenburg - Beschluss vom 31.01.2011
1 Ws 24/11
Normen:
StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2; StPO § 230 Abs. 2;
Fundstellen:
StV 2011, 419
tV 2011, 419
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 23.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Qs 210/10
AG Cloppenburg, vom 14.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Gs 35/04

Anforderungen an die Feststellung von Fluchtgefahr bei nur bedingter Bereitschaft eines ausländischen Angeklagten zum Erscheinen in der Hauptverhandlung

OLG Oldenburg, Beschluss vom 31.01.2011 - Aktenzeichen 1 Ws 24/11

DRsp Nr. 2011/13461

Anforderungen an die Feststellung von Fluchtgefahr bei nur bedingter Bereitschaft eines ausländischen Angeklagten zum Erscheinen in der Hauptverhandlung

Fluchtgefahr kann nicht deshalb angenommen werden, weil der im Ausland wohnende Angeklagte ankündigt, zur Hauptverhandlung nur nach vorheriger Zusicherung einer Strafaussetzung zur Bewährung anzureisen. Ein Haftbefehl nach §§ 112 ff StPO kann nicht als Vorwegnahme eines zu erwartenden Haftbefehls wegen Nichterscheinens in der Hauptverhandlung nach § 230 Abs. 2 StPO ergehen.

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Oldenburg gegen den Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 23. Juni 2010,

durch den der gegen den Angeklagten erlassene Haftbefehl des Amtsgerichts Cloppenburg vom 14. Oktober 2004 aufgehoben worden ist,

wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und insoweit entstandene notwendige Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Normenkette:

StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2; StPO § 230 Abs. 2;

Gründe:

Das Amtsgericht Cloppenburg erließ gegen den Angeklagten am 14. Oktober 2004 einen auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl.