Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Oldenburg gegen den Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 23. Juni 2010,
durch den der gegen den Angeklagten erlassene Haftbefehl des Amtsgerichts Cloppenburg vom 14. Oktober 2004 aufgehoben worden ist,
wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und insoweit entstandene notwendige Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Das Amtsgericht Cloppenburg erließ gegen den Angeklagten am 14. Oktober 2004 einen auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl.
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