LG Siegen - Beschluss vom 25.10.2010
10 Qs 104/09
Normen:
StPO § 33; StPO § 105;
Fundstellen:
NStZ-RR 2011, 316
AO-StB 2012, 25
Vorinstanzen:
AG Bad Berleburg, vom 31.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Gs 160/07

Anforderungen an eine außerhalb der mündlichen Verhandlung getroffenen Entscheidung wird nicht durch Einsetzen eines Formulars oder Anfertigung unvollständiger Schriftstücke durch den Richter genüge getan; Einhaltung gesetzlicher Anforderungen i.R.e. außerhalb der mündlichen Verhandlung getroffenen Entscheidung durch Formulareinsetzung zur Bezugnahme auf Textpassagen in den Akten durch den Richter

LG Siegen, Beschluss vom 25.10.2010 - Aktenzeichen 10 Qs 104/09

DRsp Nr. 2013/12073

Anforderungen an eine außerhalb der mündlichen Verhandlung getroffenen Entscheidung wird nicht durch Einsetzen eines Formulars oder Anfertigung unvollständiger Schriftstücke durch den Richter genüge getan; Einhaltung gesetzlicher Anforderungen i.R.e. außerhalb der mündlichen Verhandlung getroffenen Entscheidung durch Formulareinsetzung zur Bezugnahme auf Textpassagen in den Akten durch den Richter

Den gesetzlichen Anforderungen an eine außerhalb der mündlichen Verhandlung getroffene richterliche Entscheidung wird nicht dadurch Genüge getan, dass der Richter in ein Formular oder ein von ihm gefertigtes unvollständiges Schriftstück Blattzahlen, Klammern oder Kreuzzeichen einsetzt, mit denen er auf in den Akten befindliche Textpassagen Bezug nimmt.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Bad Berleburg vom 31. Mai 2007 (Az: 8 Gs 160/07) am 14. Juni 2007 bei dem ehemaligen Beschuldigten durchgeführte Durchsuchung rechtswidrig war.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten.

Normenkette:

StPO § 33; StPO § 105;

Gründe