OLG Köln - Beschluss vom 03.12.2010
1 Ws 146/10
Normen:
StPO § 172 Abs. 3;
Fundstellen:
ZInsO 2011, 288

Anforderungen an einen Klageerzwingungsantrag

OLG Köln, Beschluss vom 03.12.2010 - Aktenzeichen 1 Ws 146/10

DRsp Nr. 2011/4142

Anforderungen an einen Klageerzwingungsantrag

1. a) Nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zum einen die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und zum anderen die zu deren Nachweis geeigneten Beweismittel angeben. Gefordert wird eine Begründung, die es dem Gericht ermöglicht, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft oder sonstige Unterlagen das Begehren des Antragstellers auf seine Berechtigung zu überprüfen. Hierzu bedarf es einer aus sich heraus verständlichen und in sich geschlossenen Darstellung des Sachverhalts, aus dem sich der hinreichende Tatverdacht zur Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht ergeben soll. 2. Zur Sachdarstellung in diesem Sinne gehört auch, dass der Antragsteller die etwaige Einlassung des Beschuldigten, die von der Staatsanwaltschaft getätigten Ermittlungen und deren wesentliche Ergebnisse, die Gründe der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung, den Inhalt der dagegen eingelegten Beschwerde sowie den Inhalt der Beschwerdeentscheidung des Generalstaatsanwalts so konkret und vollständig wiedergibt, dass der Senat - auch insoweit ohne Rückgriff auf die Akten - überprüfen kann, ob die Staatsanwaltschaft das Legalitätsprinzip verletzt hat.