BVerfG - Beschluss vom 29.06.2021
2 BvR 912/21
Normen:
StPO § 81g;
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, vom 12.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen I Gs 1777/20
LG Traunstein, vom 23.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Qs 55/21

Anordnung der Entnahme und molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren

BVerfG, Beschluss vom 29.06.2021 - Aktenzeichen 2 BvR 912/21

DRsp Nr. 2021/10551

Anordnung der Entnahme und molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Normenkette:

StPO § 81g;

[Gründe]

A.

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung der Entnahme und molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren gemäß § 81g StPO.

1. Das Amtsgericht Rosenheim verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 14. Mai 2019 wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

2. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2020 ordnete das Amtsgericht Rosenheim gemäß § 81g StPO die molekulargenetische Untersuchung der durch eine körperliche Untersuchung erlangten Körperzellen des Beschwerdeführers zur Feststellung eines DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren an.

3. Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer mit der Beschwerde, die das Landgericht Traunstein mit Beschluss vom 23. April 2021 verwarf.

II.