BVerfG - Beschluss vom 03.05.2016
2 BvR 2349/15
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 1; BVerfGG § 93a Abs. 2; BVerfGG § 93b; BVerfGG § 93c Abs. 2; BVerfGG § 95 Abs. 2; StPO § 81g Abs. 1 S. 1; StPO § 81g Abs. 4; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 26.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Qs 562/15
LG Augsburg, vom 06.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Qs 562/15
AG Augsburg, vom 06.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 61 Gs 6885/15

Anordnung der molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen eines Verurteilten zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren; Feststellung, Speicherung und (künftige) Verwendung eines DNA-Identifizierungsmusters

BVerfG, Beschluss vom 03.05.2016 - Aktenzeichen 2 BvR 2349/15

DRsp Nr. 2016/9392

Anordnung der molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen eines Verurteilten zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren; Feststellung, Speicherung und (künftige) Verwendung eines DNA-Identifizierungsmusters

1. Notwendig für die Anordnung einer Maßnahme nach § 81g StPO (Feststellung, Speicherung und (künftige) Verwendung eines DNA-Identifizierungsmusters) ist, dass wegen der Art oder Ausführung der bereits abgeurteilten Straftat, der Persönlichkeit des Verurteilten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Die Prognoseentscheidung setzt voraus, dass ihr eine zureichende Sachaufklärung vorausgegangen ist und die für sie bedeutsamen Umstände nachvollziehbar dargestellt und abgewogen werden. Hierfür ist stets eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung erforderlich. Die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts ist nicht ausreichend.