Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Nachprüfung des Vorliegens von "Gefahr im Verzug" als Grund für eine polizeiliche Durchsuchungsanordnung.
I. Dem Beschwerdeführer liegt der Vorwurf eines am 9. Januar 2001 begangenen Diebstahls eines Zaunes zur Last. Nachdem am 30. Januar 2001 ein Zeuge den Beschwerdeführer belastet hatte, ordnete der ermittelnde Kriminalkommissar die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers an und führte diese Maßnahme, anfangs in Abwesenheit des Beschwerdeführers, zusammen mit einem weiteren Beamten durch. Beweismittel konnten dabei nicht gefunden werden. Über die Verdachtslage und die Durchführung der Durchsuchung fertigten die Beamten am 31. Januar 2001 einen Aktenvermerk an. Zur Anordnungskompetenz für die Durchsuchung ist dort nur vermerkt: "Auf der Grundlage der Gefahr im Verzuge wurde durch die vor Ort befindlichen Beamten ... eine Durchsuchung durchgeführt".
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