BVerfG - Beschluß vom 22.01.2002
2 BvR 1473/01
Normen:
GG Art. 13 Abs. 1 ; StPO § 105 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2002, 1333
StV 2002, 348
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 26.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Qs 287/01
AG Bad Liebenwerda, vom 07.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Gs 32/01

Anordnung einer Durchsuchung wegen Gefahr im Verzug durch die Polizei

BVerfG, Beschluß vom 22.01.2002 - Aktenzeichen 2 BvR 1473/01

DRsp Nr. 2002/3133

Anordnung einer Durchsuchung wegen Gefahr im Verzug durch die Polizei

Die Gerichte haben bei der nachträglichen Überprüfung von polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Durchsuchungsanordnungen auch zu prüfen, ob Gefahr im Verzug vorlag. Unterlassen sie dies, so sind entsprechende Entscheidungen bereits aus diesem Grunde aufzuheben.

Normenkette:

GG Art. 13 Abs. 1 ; StPO § 105 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Nachprüfung des Vorliegens von "Gefahr im Verzug" als Grund für eine polizeiliche Durchsuchungsanordnung.

I. Dem Beschwerdeführer liegt der Vorwurf eines am 9. Januar 2001 begangenen Diebstahls eines Zaunes zur Last. Nachdem am 30. Januar 2001 ein Zeuge den Beschwerdeführer belastet hatte, ordnete der ermittelnde Kriminalkommissar die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers an und führte diese Maßnahme, anfangs in Abwesenheit des Beschwerdeführers, zusammen mit einem weiteren Beamten durch. Beweismittel konnten dabei nicht gefunden werden. Über die Verdachtslage und die Durchführung der Durchsuchung fertigten die Beamten am 31. Januar 2001 einen Aktenvermerk an. Zur Anordnungskompetenz für die Durchsuchung ist dort nur vermerkt: "Auf der Grundlage der Gefahr im Verzuge wurde durch die vor Ort befindlichen Beamten ... eine Durchsuchung durchgeführt".