OLG Naumburg - Beschluss vom 18.02.2010
2 W 5/10
Normen:
RVG § 15a; RVG -VV Teil 3 Vorbem 3 Abs. 4;
Fundstellen:
AnwBl 2010, 533
Rpfleger 2010, 392
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 23.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1002/07

Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens in Übergangsfällen; Erstattung der vollen Geschäftsgebühr

OLG Naumburg, Beschluss vom 18.02.2010 - Aktenzeichen 2 W 5/10

DRsp Nr. 2010/4175

Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens in Übergangsfällen; Erstattung der vollen Geschäftsgebühr

1. Die Vorschrift des § 15a Abs. 2 RVG ist für alle am 5. August 2009 noch nicht abgeschlossenen Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 104 ff. ZPO anzuwenden. 2. Nach § 15a Abs. 2 RVG kann sich ein Dritter, z. Bsp. ein Kostenschuldner im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens, grundsätzlich nicht zu seinen Gunsten auf die Anrechnungsbestimmung u.a. der Vorbemerkung 3 Abs. 4 in Teil 3 der Anlage 1 - VV - zum RVG berufen. 3. Der Nachweis der Erfüllung des Anspruchs auf Erstattung der vollen Geschäftsgebühr i.S. der Voraussetzung des § 15a Abs. 2 Alt. 1 RVG für die Anrechnung des hälftigen Betrages der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG zugunsten des Kostenschuldners kann nicht unter Verweis auf einen zwischen den Parteien des Rechtsstreits geschlossenen gerichtlichen Vergleich geführt werden, wenn sich aus dessen Wortlaut nicht ohne Weiteres ergibt, dass und in welcher Höhe die Zahlung des Gesamtabgeltungsbetrages auf die Geschäftsgebühr geleistet wird.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Magdeburg vom 23. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.