BGH - Urteil vom 22.07.2004
IX ZR 132/03
Normen:
BGB § 675 § 662 § 676 § 328 ; StPO § 116 § 116a ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 23
BRAK-Mitt 2004, 261
DB 2004, 2751
MDR 2005, 58
NJW 2004, 3630
StV 2004, 661
WM 2004, 1825
ZGS 2004, 284
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Ansprüche des eine Kaution stellenden Dritten gegen den in die Abwicklung eingeschalteten Rechtsanwalt

BGH, Urteil vom 22.07.2004 - Aktenzeichen IX ZR 132/03

DRsp Nr. 2004/13521

Ansprüche des eine Kaution stellenden Dritten gegen den in die Abwicklung eingeschalteten Rechtsanwalt

»a) Wird der gegen den Mandanten eines Rechtsanwalts erlassene Haftbefehl unter der Voraussetzung außer Vollzug gesetzt, daß der Beschuldigte selbst eine Barkaution leistet, und ist ein Dritter bereit, ihm diesen Betrag zur Verfügung zu stellen, so werden vertragliche Beziehungen zwischen dem Dritten und dem Rechtsanwalt des Beschuldigten nicht schon dadurch begründet, daß er mit ihm die technische Abwicklung des Zahlungsvorgangs über ein Anderkonto des Rechtsanwalts vereinbart.b) Belehrt der Rechtsanwalt den Beschuldigten nicht über die Möglichkeit, den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution durch Abtretung an den Geldgeber vor Pfändungen von Gläubigern des Beschuldigten zu schützen, kann dem Geldgeber daraus kein Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt aus einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte erwachsen.c) Erteilt der Rechtsanwalt des Beschuldigten dem Dritten auf Nachfrage eine rechtlich unzureichende Auskunft über die für ihn mit der Bereitstellung der Kaution verbundenen Risiken, so haftet er dem Dritten aus der Verletzung einer ihm gegenüber begründeten vertraglichen Pflicht.«

Normenkette:

BGB § 675 § 662 § 676 § 328 ; StPO § 116 § 116a ;

Tatbestand: