BGH - Beschluss vom 06.10.2009
4 StR 299/09
Normen:
StPO § 168c Abs. 2; StPO § 168c Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
NStZ 2010, 159
Vorinstanzen:

Anwesenheitsrecht des Beschuldigten nach § 168c Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) während der richterlichen Vernehmung eines Mitbeschuldigten

BGH, Beschluss vom 06.10.2009 - Aktenzeichen 4 StR 299/09

DRsp Nr. 2009/25640

Anwesenheitsrecht des Beschuldigten nach § 168c Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) während der richterlichen Vernehmung eines Mitbeschuldigten

Das Anwesenheitsrecht des Beschuldigten nach § 168 c Abs. 2 StPO besteht nur bei richterlichen Zeugenvernehmungen, nicht aber bei der richterlichen Vernehmung eines Mitbeschuldigten.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 19. Februar 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zu der Rüge der Verletzung des § 168 c Abs. 2 und 5 Satz 1 StPO bemerkt ergänzend der Senat: