Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 19. Februar 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zu der Rüge der Verletzung des § 168 c Abs. 2 und 5 Satz 1 StPO bemerkt ergänzend der Senat:
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