Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufhebung eines Haftverschonungsbeschlusses aufgrund abweichender Beurteilung der Aussetzungsvoraussetzungen (§ 116 Abs. 1 StPO) durch das Oberlandesgericht im Verfahren über die Beschwerde allein des Beschuldigten gegen die Aufrechterhaltung des Haftbefehls. Das Oberlandesgericht ordnete den Vollzug des Untersuchungshaftbefehls an, ohne eine veränderte Sachlage (§ 116 Abs. 4 StPO) festzustellen.
A. - I. 1. Dem Beschwerdeführer liegt gemeinschaftlicher Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung zur Last. Gegen ihn wurde deshalb unter dem 9. Juni 2005 vom Amtsgericht Hamburg-Bergedorf ein auf den Haftgrund der Flucht gestützter Haftbefehl erlassen.
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