BVerfG - Beschluß vom 26.10.2005
2 BvR 1618/05
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 ; StPO § 116 Abs. 4 ;
Fundstellen:
StV 2006, 26
wistra 2006, 57
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 13.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ws 160/05

Aufhebung der Haftverschonung im Zuge einer Entscheidung über eine durch den Beschuldigten eingelegte Haftbeschwerde

BVerfG, Beschluß vom 26.10.2005 - Aktenzeichen 2 BvR 1618/05

DRsp Nr. 2005/20928

Aufhebung der Haftverschonung im Zuge einer Entscheidung über eine durch den Beschuldigten eingelegte Haftbeschwerde

Der Widerruf einer gewährten Haftverschonung kommt in Fällen, in denen allein der vom Vollzug der Untersuchungshaft verschonte Beschuldigte Beschwerde gegen den Haftbefehl mit dem Ziel einlegt, diesen zu beseitigen, nur in Betracht, wenn sich die Umstände verändert haben. Liegen die Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO nicht vor, so ist es unzulässig, auf die Beschwerde des Beschuldigten gegen einen einmal unangefochten außer Vollzug gesetzten Haftbefehl diesen wieder in Vollzug zu setzen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 2 ; StPO § 116 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufhebung eines Haftverschonungsbeschlusses aufgrund abweichender Beurteilung der Aussetzungsvoraussetzungen (§ 116 Abs. 1 StPO) durch das Oberlandesgericht im Verfahren über die Beschwerde allein des Beschuldigten gegen die Aufrechterhaltung des Haftbefehls. Das Oberlandesgericht ordnete den Vollzug des Untersuchungshaftbefehls an, ohne eine veränderte Sachlage (§ 116 Abs. 4 StPO) festzustellen.

A. - I. 1. Dem Beschwerdeführer liegt gemeinschaftlicher Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung zur Last. Gegen ihn wurde deshalb unter dem 9. Juni 2005 vom Amtsgericht Hamburg-Bergedorf ein auf den Haftgrund der Flucht gestützter Haftbefehl erlassen.