OLG Koblenz - Beschluss vom 11.09.2006
1 Ws 472/06
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 2 ; StPO § 120 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2007, 315
OLGSt StPO § 120 Nr. 2
StV 2006, 645
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 13.06.2006

Aufhebung des Haftbefehls nach Aufhebung und Zurückverweisung in der Revisionsinstanz wegen erheblicher Verfahrensverzögerung

OLG Koblenz, Beschluss vom 11.09.2006 - Aktenzeichen 1 Ws 472/06

DRsp Nr. 2007/16647

Aufhebung des Haftbefehls nach Aufhebung und Zurückverweisung in der Revisionsinstanz wegen erheblicher Verfahrensverzögerung

»1. Eine Urteilsaufhebung in der Revisionsinstanz wegen eines Verfahrensfehlers mit Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht steht der Fortdauer der Untersuchungshaft jedenfalls dann entgegen, wenn die Haft schon mehrere Jahre andauert und es nach der Entscheidung des Revisionsgerichts zu weiteren der Justiz zuzurechnenden Verzögerungen kommt. 2. Eine solche Verzögerung liegt vor, wenn die zuständige Strafkammer zwar formell ordnungsgemäß besetzt ist, ihr infolge "Quotelung" die Arbeitskraft der Richter aber nur zu einem geringen Bruchteil zur Verfügung steht und sie deshalb über längere Zeit zu einer dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung tragenden Verfahrensförderung nicht in der Lage gewesen ist.«

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 2 S. 2 ; StPO § 120 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. 1. Der Angeklagte (Beschwerdeführer), der aufgrund eines in der Folgezeit mehrmals dem jeweiligen Ermittlungsstand angepaßten Haftbefehls des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 5. Juli 2000 am 10. Januar 2001 in Polen in Haft genommen wurde, befindet sich seit seiner Auslieferung an die Bundesrepublik Deutschland am 5. Juni 2001 - nunmehr seit rund 5 Jahren und 3 Monaten - ununterbrochen in Untersuchungshaft.