OLG Köln - Beschluss vom 10.02.2004
2 Ws 704/03
Normen:
StPO §§ 111b ff. ;
Fundstellen:
NStZ 2005, 400
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 15.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 109-15/02

Aufhebung eines Arrests wegen Unverhältnismäßigkeit

OLG Köln, Beschluss vom 10.02.2004 - Aktenzeichen 2 Ws 704/03

DRsp Nr. 2004/13892

Aufhebung eines Arrests wegen Unverhältnismäßigkeit

Sicherstellung und dinglicher Arrest stehen wie alle Zwangsmittel der Strafprozessordnung unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit. Unnötige Verfahrensverzögerungen erheblichen Ausmaßes können zur Unzulässigkeit und damit zur Aufhebung dieser Maßnahmen führen.

Normenkette:

StPO §§ 111b ff. ;

Gründe:

I. Die Staatsanwaltschaft Köln hat gegen den Angeklagten am 16.07.2002 die öffentliche Klage erhoben. Darin wird ihm vorgeworfen, durch 17 selbständige Handlungen (nämlich im Rahmen von 17 von ihm zu verantwortenden "Werkverträgen" mit deutschen Firmen), jeweils tateinheitlich und gemeinschaftlich handelnd

- als Verleiher jeweils gewerbsmäßig Ausländer, die eine erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des 3. Buches des SGB nicht besitzen, entgegen § 1 AÜG einem Dritten ohne Erlaubnis überlassen zu haben,