BGH - Beschluss vom 19.11.2009
3 StR 400/09
Normen:
JGG § 17 Abs. 2 Alt. 1; JGG § 31 Abs. 2; JGG § 105 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ 2010, 281
StRR 2010, 70
Vorinstanzen:

Aufhebung eines Strafausspruchs wegen mangelhafter Feststellung schädlicher Neigungen i.R.d. Verhängung einer Jugendstrafe wegen schwerer räuberischer Erpressung

BGH, Beschluss vom 19.11.2009 - Aktenzeichen 3 StR 400/09

DRsp Nr. 2009/28036

Aufhebung eines Strafausspruchs wegen mangelhafter Feststellung schädlicher Neigungen i.R.d. Verhängung einer Jugendstrafe wegen schwerer räuberischer Erpressung

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 19. Mai 2009, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

JGG § 17 Abs. 2 Alt. 1; JGG § 31 Abs. 2; JGG § 105 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu der Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt: