BVerfG - Beschluß vom 29.11.2005
2 BvR 1737/05
Normen:
StPO § 120 Abs. 1 S. 2 § 116 ;
Fundstellen:
NJW 2006, 668
NStZ-RR 2006, 188
StV 2006, 87
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 16.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ws 333/05

Aufrechterhaltung eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls bei ungewisser Durchführung der Hauptverhandlung

BVerfG, Beschluß vom 29.11.2005 - Aktenzeichen 2 BvR 1737/05

DRsp Nr. 2005/20944

Aufrechterhaltung eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls bei ungewisser Durchführung der Hauptverhandlung

Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen gilt auch für einen ausser Vollzug gesetzten Haftbefehl. Beschränkungen, denen der Beschuldigte durch Auflagen und Weisungen nach § 116 StPO ausgesetzt ist, dürfen nicht länger andauern, als es nach den Umständen erforderlich ist. Denn allein die Existenz eines Haftbefehls stellt für den Beschuldigten eine erhebliche Belastung dar, auch wenn die Untersuchungshaft nicht vollzogen wird. Daher ist unabhängig von der Höhe einer zu erwartenden Strafe auch ein außer Vollzug gesetzter Haftbefehl aufzuheben, wenn infolge einer vom Beschuldigten nicht zu vertretenden Verletzung des Beschleunigungsgebots das Verfahren bereits längere Zeit nicht gefördert wurde und darüber hinaus ungewiss ist, wann das Hauptsacheverfahren (neu) eröffnet und Termin zur Hauptverhandlung anberaumt werden kann. Dabei sind bevorstehende, aber jetzt schon absehbare Verfahrensverzögerungen von völlig ungewisser Dauer nicht anders zu behandeln als bereits eingetretene.

Normenkette:

StPO § 120 Abs. 1 S. 2 § 116 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug gesetzten Untersuchungshaftbefehls trotz ungewissen Verfahrensfortgangs.