Auf die weitere Beschwerde des Angeschuldigten werden der Haftbefehl des Amtsgerichts Braunschweig vom 29. Juli 2011 und der Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 13. September 2011 aufgehoben.
Die Kosten der Beschwerde und der weiteren Beschwerde sowie die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse auferlegt.
Die weitere Haftbeschwerde hat Erfolg.
I.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Braunschweig die Beschwerde des Angeschuldigten gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Wolfsburg vom 29. Juli 2011 verworfen. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss (BI. 171 ff. d.A.) Bezug genommen. Hiergegen hat der Angeschuldigte weitere Beschwerde eingelegt, der das Landgericht durch Beschluss vom 13. Oktober 2011 (BI. 183 d.A.) nicht abgeholfen hat.
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