OLG Braunschweig - Beschluss vom 07.11.2011
Ws 316/11
Normen:
StPO § 112a Abs. 1 Nr. 2; StGB § 243 Abs. 1 Nr. 1, 3;
Fundstellen:
StV 2012, 352
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 13.09.2011

Ausscheiden einer Katalogtat als Anlasstat für die Annahme des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr i.S.d. § 112a StPO bei Vorliegen einer Straferwartung von mindestens einem Jahr

OLG Braunschweig, Beschluss vom 07.11.2011 - Aktenzeichen Ws 316/11

DRsp Nr. 2013/12958

Ausscheiden einer Katalogtat als Anlasstat für die Annahme des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr i.S.d. § 112a StPO bei Vorliegen einer Straferwartung von mindestens einem Jahr

Eine Katalogtat scheidet als Anlasstat aus für die Annahme des Haftgrundes des Wiederholungsgefahr i.S. des § 112a StPO aus , wenn ihr (der Einzeltat) nicht mindestens eine Straferwartung von einem Jahr zukommt. Davon ist bei einem Beutewert von 700 EUR und 1.300 EUR bei einem Diebstahl i.d.R. nicht auszugehen.

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Angeschuldigten werden der Haftbefehl des Amtsgerichts Braunschweig vom 29. Juli 2011 und der Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 13. September 2011 aufgehoben.

Die Kosten der Beschwerde und der weiteren Beschwerde sowie die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse auferlegt.

Normenkette:

StPO § 112a Abs. 1 Nr. 2; StGB § 243 Abs. 1 Nr. 1, 3;

Gründe

Die weitere Haftbeschwerde hat Erfolg.

I.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Braunschweig die Beschwerde des Angeschuldigten gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Wolfsburg vom 29. Juli 2011 verworfen. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss (BI. 171 ff. d.A.) Bezug genommen. Hiergegen hat der Angeschuldigte weitere Beschwerde eingelegt, der das Landgericht durch Beschluss vom 13. Oktober 2011 (BI. 183 d.A.) nicht abgeholfen hat.