OLG Hamm - Beschluss vom 14.01.2010
2 Ws 347/09
Normen:
StPO § 116 Abs. 1 S. 1; StPO § 116 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:

Außervollzugsetzung eines Haftbefehls; Begriff der Verdunkelungsgefahr

OLG Hamm, Beschluss vom 14.01.2010 - Aktenzeichen 2 Ws 347/09

DRsp Nr. 2010/2821

Außervollzugsetzung eines Haftbefehls; Begriff der Verdunkelungsgefahr

Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr setzt bestimmte Tatsachen bzw. bestimmte Handlungen voraus, die den Verdacht der prozessordnungswidrigen Einwirkung auf Beweismittel begründen und lässt sich in der Regel nicht allein aus der Eigenart des dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikts (hier: Wettbetrug) ableiten.

Tenor

Die Beschwerde wird mit folgender Maßgabe verworfen:

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Bochum vom 03. November 2009 (64 Gs 3731/09) wird unter folgenden Auflagen außer Vollzug gesetzt:

a)

Der Verfolgte hat Wohnung zu beziehen im Hause der Familie I3 unter der Anschrift G-Straße in S2 und jeden Wohnungswechsel unverzüglich der Staatsanwaltschaft in Bochum zu dem oben aufgeführten Aktenzeichen mitzuteilen.

b)

Der Verfolgte hat sich unverzüglich um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, vornehmlich beim C GmbH, L-Straße, M, zu bemühen.

c)

Der Verfolgte hat sich jeweils dienstags und freitags bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle zu melden.

d)

Der Verfolgte darf bis auf weiteres das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht verlassen.

Er hat seinen Reisepass sowie seinen Personalausweis zu den Akten bei der Staatsanwaltschaft Bochum zu reichen.

e)